Die Zahl der von den Finanzämtern initiierten Kontenabrufverfahren steigt kontinuierlich

Was das Finanzamt alles ?ber das Konto wissen darf

Essen – Der M?nchener Merkur titelte k?rzlich: „Steuers?nder aufgepasst: So viel wissen Finanz?mter ?ber das Konto“. „So auff?llig w?rden wir das nicht betiteln, aber es ist ein Fakt, dass die Zahl der von den Finanz?mtern initiierten Kontenabrufverfahren rapide steigt“, erl?utert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, und f?hrt weiter aus: „Eine Kontenabfrage ist den Finanz?mtern trotz des Bankgeheimnisses erlaubt, wenn es um die ?berpr?fung von Angaben in der Steuererkl?rung geht“.

Geregelt wird das Verfahren durch das Gesetz zur F?rderung der Steuerehrlichkeit aus dem Jahr 2003. Zu diesem Zweck sind die Kreditinstitute verpflichtet, ein Dateisystem zu f?hren, in dem zu jedem Konto die Nummer des Kontos, der Vor- und Nachname sowie bei nat?rlichen Personen der Tag der Geburt des Kontoinhabers und eines Verf?gungsberechtigten sowie seit dem 1.1.2020 zudem die Adresse und Steuer-ID zu speichern sind (? 93b Abs. 1a Abgabenordnung AO und ? 24c Kreditwesengesetz). Dieses Dateisystem haben die Institute auch f?r Abrufe der Finanzbeh?rden zu f?hren.

Mit dem Kontenabrufverfahren k?nnen die Beh?rden unter bestimmten Voraussetzungen Grundinformationen zu jedem einzelnen Konto automatisiert abfragen.
„Im ersten Schritt d?rfen die sogenannten Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen bei allen inl?ndischen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verf?gungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Er?ffnungs- und gegebenenfalls das Aufl?sungsdatum des Kontos“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz. Auf diese Art und Weise l?sst sich leicht und schnell ?berpr?fen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken hat.

„Falls das Finanzamt f?ndig wird und der Steuerpflichtige die Kooperation mit den Finanzbeh?rden verweigert, darf der Fiskus die Kontoausz?ge samt Kontost?nden und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Da die Kreditinstitute die Stammdaten in einer separaten Datenbank speichern, kann der Abruf der Daten ohne Kenntnis des Kreditinstituts und auch ohne Kenntnis des ?berpr?ften B?rgers erfolgen (www.bzst.de, Kontenabrufverfahren).

Von den 1.142.926 Beh?rdenabfragen stammen 294.000 von den Finanz?mtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben.
Steuerberater Roland Franz warnt: „Auch Konten im Ausland bleiben dem Fiskus nicht verborgen. Denn ausl?ndische Geldinstitute m?ssen die Kontodaten ihrer deutschen Kunden an das Bundeszentralamt f?r Steuern melden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beteiligen sich nach einem Bericht der S?ddeutschen Zeitung bereits 119 Staaten an diesem Austausch.“

Und auch bei neuartigen und eher abseitigen Einnahmequellen wie etwa aus Kryptogesch?ften sind die Finanz?mter aktiv. So k?nnen sie beispielsweise ein Sammelauskunftsersuchen an ein Unternehmen richten, berichtet das Handelsblatt.
Zuletzt habe Nordrhein-Westfalen bei der Kryptob?rse Bitcoin.de so Transaktionsdaten von Tausenden Bitcoin-Tradern erhalten und pr?ft nun, ob diese ihre Eink?nfte korrekt versteuert haben.

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