Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

Richtig saftig Steuern sparen zum Jahresende? Das geht! Mit einem Trick k?nnen je nach pers?nlicher Situation bis zu 5.000 Euro Steuervorteil herausgeholt werden. Allerdings profitieren nur Haushalte mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig gesetzlich Versicherte von diesem Steuersparmodell und k?nnen ihre Vorsorgeaufwendungen in die H?he schrauben. Wie das geht, erkl?rt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Der Spielraum im Gesetz

Das Einkommensteuergesetz erlaubt Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeitr?ge bis zum dreifachen Jahresbetrag. Somit k?nnen die Beitr?ge bis einschlie?lich zum Jahr 2026 noch in diesem Jahr vorgezogen werden. Deadline ist der 21. Dezember, damit der Steuerbonus f?r dieses Jahr durch den Fiskus eintritt. Die Versicherungen setzen hier eine fr?here Frist f?r den Zahlungseingang an, meist den 15. Dezember. Die variable Gestaltung der Zahlung von Basiskrankenversicherungsbeitr?gen ist jedoch Selbstst?ndigen, Freiberuflern, Beamten und Angestellten, die privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind, vorbehalten.

Der doppelte Steuerspareffekt

Durch Vorauszahlungen der PKV-Beitr?ge lassen sich gleich zwei wunderbare Steuereffekte erzielen. Die erste Steuerersparnis ergibt sich f?r das Jahr der Vorauszahlung, indem die Krankenversicherungsbeitr?ge geb?ndelt werden. Sie hat einen erheblichen Steuereffekt, da die Beitr?ge in unbegrenzter H?he abgesetzt werden k?nnen.

Der zweite Steuerbonus betrifft die Folgejahre, indem zus?tzliche personenbezogene Versicherungsbeitr?ge, die ansonsten steuerlich unter den Tisch fallen w?rden, bis zur steuerlichen H?chstgrenze geltend gemacht werden k?nnen. Durch diesen simplen Steuerkniff lassen sich Versicherungsbeitr?ge optimal absetzen und zweistellige Renditen erzielen. Wie gro? die Steuerersparnis ausf?llt, h?ngt vom pers?nlichen Steuersatz, der Veranlagungsart und dem Beitragsmodell bei der PKV ab.

Vorsorgeaufwendungen unter die Lupe genommen

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Basisbeitr?gen zur Kranken – und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgebeitr?gen. Darunter fallen alle Versicherungen, die Leib und Leben betreffen, wie eine Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunf?higkeits-, Pflege-, Krankenzusatz-, Zahnzusatz- oder Risikolebensversicherung. Auch Wahlleistungen bei der PKV sind hier verankert. Prinzipiell ist es zul?ssig, diese als Sonderausgaben bei der Steuer abzusetzen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer und den Soli. Aber die Praxis sieht leider anders aus.

Grund daf?r ist, dass der Sonderausgabenabzug in Summe bei Angestellten mit Arbeitgeberzuschuss und Beamten mit Beihilfe auf 1.900 Euro und bei Selbstst?ndigen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infolgedessen wird der H?chstbetrag regelm??ig schon mit der Basiskrankenversicherung, die steuerlich vorrangig behandelt wird, aufgebraucht und die anderen Vorsorgeversicherungen bleiben steuerlich unber?cksichtigt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Basisbeitr?ge zur Krankenversicherung sind von diesen H?chstgrenzen ausgenommen und k?nnen in der tats?chlichen H?he der Ausgaben angesetzt werden. Und genau da setzt der Steuertrick an. Mit ihm kann umgangen werden, dass die Basisbeitr?ge die anderen Versicherungsbeitr?ge blockieren.

Die Umsetzung des Steuersparmodells

Wer eine Vorauszahlung ins Auge fasst, sollte sich rechtzeitig darum k?mmern. Abgesehen von den genannten Fristen, m?ssen die eigene Liquidit?t ?berpr?ft und der pers?nliche Steuervorteil kalkuliert werden. Aufgrund der vielz?hligen Komponenten, wie Steuersatz, Veranlagungsart, H?he der KV-Beitr?ge und Anzahl der zus?tzlichen Versicherungen l?sst sich der Steuervorteil vorab von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe berechnen.

Rentiert es sich im Individualfall, ist die eigene Krankenkasse unbedingt vorab zu kontaktieren, welche M?glichkeiten und Konditionen sie anbietet. Im g?nstigen Fall kann n?mlich noch mehr gespart werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen Beitragsnachlass oder Skonto bei einer Vorauszahlung an. Je nach PKV sind bis zu f?nf Prozent drin. Dieser Rabatt umfasst auch den Arbeitgeberanteil. Eine sp?tere Beitragsanpassung der PKV macht dem Steuersparmodell nichts aus. Im Fall einer K?ndigung der Versicherung werden zu viel gezahlte Beitr?ge erstattet, also auch kein Problem.

Der Arbeitgeberanteil muss ebenfalls erstmal vorausbezahlt werden. Es ist also ein gewisses Eigenkapital notwendig, um es mit dem Finanzamt aufzunehmen. Ansonsten ?ndert sich beim Arbeitgeberzuschuss nichts. Er wird wie bisher monatlich ausbezahlt und kommt so zur?ck ins Portemonnaie. Er bleibt wie bisher steuerfrei und muss von den Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden, damit es zu keiner doppelten Steuerfreiheit kommt.

Ebenso sind Mehrleistungen der PKV, die ?ber die Basisversorgung hinausgehen, im Vorauszahlungsjahr herauszurechnen, da ausschlie?lich der Basistarif unbegrenzt absetzbar ist. Wahlleistungen wie das Einbettzimmer, Chefarzt- oder Heilpraktikerbehandlungen sind sonstige Vorsorgebeitr?ge und machen sich bei diesem Steuersparmodell nicht mehr bemerkbar, da sie nur im Jahr der Zahlung ansetzbar w?ren. Den Gro?teil des Versicherungsbetrags machen ohnehin die Basisleistungen mit circa 80 Prozent aus. Sie m?ssen von der Krankenkasse getrennt ausgewiesen werden, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Wann rentiert sich das Steuersparmodell?

Dieses Sparmodell ist f?r Ledige oder Verheiratete, bei denen beide Ehepartner PKV-versichert sind, interessant. Damit es vollst?ndig umgesetzt werden kann, m?ssen beide Ehegatten von der M?glichkeit der Vorauszahlung Gebrauch machen. Es rentiert sich besonders in Jahren, in denen der Grenzsteuersatz hoch ist, z.B. ausgel?st durch eine Abfindung oder Sonderzahlung.

Wenig rentabel ist es, wenn in der Ehe ein Ehegatte privat, der andere gesetzlich versichert ist. Beim gesetzlich Krankenversicherten werden die Beitr?ge n?mlich monatlich vom Arbeitgeber abgef?hrt und bef?llen somit den steuerlichen H?chstbetrag in den weiteren Jahren wie gehabt. Die Steuerersparnis beschr?nkt sich somit auf das Jahr der Vorauszahlung. Grunds?tzlich m?ssen die Beitr?ge auch nicht f?r drei Jahre im Voraus gestemmt werden, wenn es die eigene Liquidit?t nicht zul?sst. Auch eine Vorauszahlung f?r nur ein oder zwei Jahre ist denkbar. Allerdings mindert sich der Steuervorteil dann erheblich.

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