Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Essen – „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.1.2024* entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung, z. B. ein Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach, nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“, erl?utert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.

Sachverhalt:

Der Kl?ger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschlie?lich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) ?bte die Tochter eine befristete Aushilfst?tigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.

„Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kl?ger aufgrund der nicht nur geringf?gigen Erwerbst?tigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gew?hren sei. Der BFH hielt die Revision -kein Kindergeld- f?r begr?ndet“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Der BFH f?hrte u.a. hierzu aus:

– Die Tochter ist auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grunds?tzlich kindergeldrechtlich zu ber?cksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte gem. ? 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

– Vollj?hrige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu ber?cksichtigen, wenn sie keiner Erwerbst?tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen gem. ? 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG.

– Das FG hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. „Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Daher ist der Umfang der Erwerbst?tigkeit relevant. Da dieser ?ber der Grenze von 20 Wochenstunden lag, kann kein Kindergeld gew?hrt werden.“

*(BFH, Pressemitteilung Nr. 3 v. 25.1.2024, BFH, III R 10/22; NWB Datenbank (GR) NWB PAAAJ-57713)

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