Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Essen – „Es gibt keinen Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchm??igem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto“, informiert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert. Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag flie?en dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem j?hrlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse gef?hrten Bonuskonto zu, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens f?llig werden und ?ber sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf?gt werden kann.

Steuerberater Roland Franz gibt ein Beispiel:

Hintergrund: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Nach den Allgemeinen Bedingungen f?r Bausparvertr?ge (ABB) erh?lt der Bausparer bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser besteht in einer auf den Vertragsbeginn r?ckbezogenen Erh?hung des Guthabenzinses um 2,5 Prozent auf insgesamt 4,75 Prozent j?hrlich. Der Bonus ist bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens f?llig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann ?ber den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf?gen.

Am 31.7.2013 wurde dem X von der Bausparkasse ein Betrag in H?he von 84.491 Euro ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in H?he von 58.203 Euro, Zinsen f?r Sparguthaben von 763 Euro und einen „Schlussbonus“ in H?he von 24.714 Euro. Dar?ber hinaus wurden X weitere Guthabenzinsen in H?he von 247 Euro gutgeschrieben.

„Aufgrund einer Kontrollmitteilung der OFD erhielt das FA am 21.08.2017 Kenntnis davon, dass X im Streitjahr Kapitalertr?ge in H?he von 25.725 Euro erhalten hatte, f?r die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgef?hrt worden war“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Das FA erlie? daraufhin einen ESt-?nderungsbescheid, mit dem es die Bonuszinsen in H?he von 24.714 Euro ber?cksichtigte.“

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. X habe ?ber den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf?gen k?nnen. Die Bonuszinsen seien dem X somit erst zusammen mit der Auszahlung des Bonusguthabens im Jahr 2013 zugeflossen. Einen fr?heren Zufluss der Bonuszinsen durch den j?hrlichen „Vermerk auf dem Bonuskonto“ lehnte das FG ab, da es bereits an einem Anspruch auf die Bonuszinsen vor 2013 gefehlt habe. Ein Anspruch auf die Zinsen habe fr?hestens bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehen k?nnen.

Entscheidung: Zufluss mit Erlangung der wirtschaftlichen Verf?gungsmacht im Jahr 2013

„Der BFH wies die Revision zur?ck. Die Bonuszinsen wurden zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.7.2013 dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den X ausgezahlt. Entgegen der Auffassung von X f?hrte der j?hrliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. d. ? 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zinsen waren somit erst im Jahr 2013 der Besteuerung zu unterwerfen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Bonuszinsen als Entgelt f?r die Nutzung von Kapitalverm?gen

Bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen handelt es sich um eine Erh?hung der dem X f?r die ?berlassung des Bausparguthabens gew?hrten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen daher – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt f?r die ?berlassung von Kapitalverm?gen zur Nutzung i. S. d. ? 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei gen?gt es, wenn die Absicht, Eink?nfte aus Kapitalverm?gen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (BFH v. 8.12.1992, VIII R 78/89, BStBl II 1993, S. 301).

Noch kein Zufluss durch Vermerk auf dem Bonuskonto

Ein Zufluss durch Gutschrift in den B?chern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gl?ubiger keine Anspr?che herleiten. Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH v. 30.11.2010, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592, Rz. 24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen j?hrlich auf einem Bonuskonto bei der Bausparkasse „vermerkt“ wurden. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen entstand fr?hestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. X hat jedoch erst im Streitjahr 2013 auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet.

Auch kein j?hrlicher Zufluss

Ein j?hrlicher Zufluss der Bonuszinsen l?sst sich auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn r?ckbezogene Erh?hung der Guthabenzinsen l?sst deshalb nicht den Schluss zu, dass X die Bonuszinsen bereits ab Vertragsschluss zustanden. Auch unter Ber?cksichtigung der Ausgestaltung des Bausparvertrags als Renditevertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei und X ?ber die Bonuszinsen bereits mit dem j?hrlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe verf?gen k?nnen. X hatte keine Verf?gungsbefugnis ?ber die j?hrlich auf dem Bonuskonto vermerkten Betr?ge vor einem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer Auszahlung des Bausparguthabens.

Keine Verf?gungsbefugnis wegen Novation

„Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen X und der Bausparkasse. Au?erdem f?hrte der blo?e Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto f?r den Fall des Verzichts des X auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch“, merkt Steuerberater Roland Franz an. Deshalb bestand auch kein Anlass f?r eine Schuldumschaffung. X hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer „Vorausverf?gung“ eine Entscheidung ?ber die Wiederanlage zuk?nftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn daf?r h?tte er zumindest die M?glichkeit haben m?ssen, sich frei zwischen der j?hrlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (BFH v. 30.11.2020, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592). Das war vorliegend nicht der Fall. X hatte nicht die M?glichkeit, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der Bausparkasse angebotenen Inhalt abzuschlie?en. Danach hatte X keine Wahl zwischen Sparvertr?gen mit oder ohne Auszahlung j?hrlich f?llig werdender Bonuszinsen.

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